Zusammenfassend ist die Rückenmarksverletzung des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich auf ein Missgeschick des Operateurs zurückzuführen. Ob ein solches durch ein Abrutschen oder Angestossen werden verursacht wurde, lässt sich gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen. Eine erhebliche Abweichung vom medizinisch Üblichen liegt jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vor. Ebenso ist zu verneinen, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um grobe und aussergewöhnliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder um eine absichtliche Schädigung gehandelt hat, mit denen niemand gerechnet hat und rechnen musste.