_ führte weiter aus, dass man als Operateur immer damit rechnen müsse, bei einer Operation direkt am Rückenmark mit einem Instrument oder sogar mit dem Implantat abzurutschen (VB 122 S. 1). Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von einer Parteibefragung wie vom Beschwerdeführer beantragt ist keine wesentliche Erhellung des Sachverhalts zu erwarten. Gleiches gilt für eine Befragung des Operationsteams, wie sie Dr. med. B._____ (VB 2 S.43) in seinem Gutachten vom 30. August 2018 empfohlen hatte.