während der Operation zurückzuführen ist, wobei beide Ärzte eine erhebliche Abweichung vom medizinisch Üblichen verneinen. So hielt Prof. Dr. med. C._____ fest, aus neurochirurgischer Sicht müsse mit einer solchen Schädigung in seltensten Fällen gerechnet werden und die Frage, ob es sich um eine grobe, vom medizinisch üblichen erheblich abweichende Ungeschicklichkeit handle, mit der nicht gerechnet werden müsse, beantwortete Prof. Dr. med. C._____ mit nein (VB 87 S. 8). Auch Dr. med. B._____ führte diesbezüglich aus, dass bei diesem Eingriff nur wenige Millimeter entfernt vom Rückenmark und den Spinalnerven gearbeitet werde und diese daher potentiell gefährdet seien (VB 2 S. 41).