5.4. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. B._____ und Prof. Dr. med. F._____ zu begründen. Aus diesen Beurteilungen geht hervor, dass die am 18. März 2013 beim Beschwerdeführer eingetretene sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C6 auf eine Rückenmarksverletzung - 11 -