Allerdings führte er auch ein Missgeschick durch Abrutschen oder versehentliches Anstossen durch den Assistierenden oder das instrumentierende Personal als mögliche Ursache für den vorliegenden Rückenmarksschaden an (VB 2 S. 43). In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 führte er, wie vorstehend ausgeführt, konkretisierend aus, er gehe bei der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten davon aus, dass ein Missgeschick durch Abrutschen oder Angestossen überwiegend wahrscheinlich sei.