So setzte sich der Gutachter in seinem Gutachten vom 30. August 2018 zwar mit der Möglichkeit eines Schadens durch ungenügende Kontrolle unter Durchleuchtung, wie tief das Implantat bereits eingebracht sei, auseinander und erachtete dies als eine mögliche Ursache für die eingetretene Schädigung. Allerdings führte er auch ein Missgeschick durch Abrutschen oder versehentliches Anstossen durch den Assistierenden oder das instrumentierende Personal als mögliche Ursache für den vorliegenden Rückenmarksschaden an (VB 2 S. 43).