5.3. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Verfahren nicht erstellt, dass der Operateur die Tiefe der Implantate nicht laufend kontrolliert habe (Beschwerde S. 9). So setzte sich der Gutachter in seinem Gutachten vom 30. August 2018 zwar mit der Möglichkeit eines Schadens durch ungenügende Kontrolle unter Durchleuchtung, wie tief das Implantat bereits eingebracht sei, auseinander und erachtete dies als eine mögliche Ursache für die eingetretene Schädigung.