Ein solches, durch ein Abrutschen oder angestossen werden, könne selbst dem erfahrensten Operateur passieren und stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Alternative, dass z.B. beim Einbringen des Probe- oder definitiven Implantates primär zu fest mit dem Hammer zugeschlagen worden sei, halte er im Gegenzug bei einem erfahrenen Operateur für wesentlich weniger wahrscheinlich (VB 122 S. 3). Somit hielt Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 30. August 2018 beide Erklärungen für das zu tiefe Einbringen des Implantates für möglich, ohne eine Abwägung der Wahrscheinlichkeiten vorzunehmen, während er in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 darlegte und begründete, dass er ein