5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 30. August 2018 von einer direkten Quetschung des Rückenmarks durch zu tiefes Einbringen des Probe- oder definitiven Implantats ausgegangen sei, während er in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 plötzlich von einem Missgeschick durch Abrutschen oder Anstossen ausgegangen sei, obwohl vorher nie die Rede davon gewesen sei (Beschwerde S. 15). Anders als es der Beschwerdeführer darstellt, ist kein Widerspruch zwischen dem im Rahmen des vorsorglichen Beweisverfahrens eingeholten -9-