4. 4.1. Beide Parteien beziehen sich in ihren Rechtschriften auf das vom Bezirksgericht Aarau veranlasste Gerichtsgutachten von Dr. med. B._____ vom 30. August 2018 (VB 2 S. 33 ff.) sowie dessen Ergänzung vom 11. Juni 2019 (VB 2 S. 62 ff.) und äussern sich im Schriftenwechsel eingehend zu dessen Inhalt und Beweiswert. Das Gutachten vom 30. August 2018 sowie dessen Ergänzung vom 11. Juni 2019 werden im vorliegenden Verfahren als gerichtliches Gutachten berücksichtigt. Dabei ist zu prüfen, ob sich diese vorliegend als beweiskräftig erweisen.