Auf die Frage, ob er eine Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Missgeschick als überwiegend wahrscheinlich erachte, führte der Gutachter aus, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Prof. Dr. med. D._____ um einen erfahrenen Chirurgen handle, gehe er bei der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten davon aus, dass ein Missgeschick überwiegend wahrscheinlich sei. Ein solches, durch ein Abrutschen oder Angestossen werden, könne selbst dem erfahrensten Operateur passieren und stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Alternative, dass z.B. beim Einbringen des Probe- -8-