3.2.4. Die Beschwerdegegnerin stellte am 25. Oktober 2022 sowohl ihre als auch die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers (VB 112) an Dr. med. B._____ (VB 116), welcher diese am 24. Januar 2023 beantwortete (VB 122). Der Gutachter hielt fest, sollte die Rückenmarksverletzung durch ein zu grobes Vorgehen oder zu seltenes Röntgen zustande gekommen sein, würde dies einen ausserordentlichen Fehler darstellen. Dass man als Operateur während einer Operation direkt am Rückenmark mit einem Instrument oder sogar dem Implantat ausrutsche, damit müsse man als Operateur immer rechnen. Daher müsse der Patient darüber aufgeklärt werden.