In Anbetracht der Anzahl der durchgeführten anterioren Diskektomien ohne problematischen Verlauf habe die medizinische Massnahme kein aussergewöhnliches Risiko in sich geschlossen. Die Schädigung komme selten vor und aus neurochirurgischer Sicht müsse mit einer solchen Schädigung in seltensten Fällen gerechnet werden. Es handle sich um keine grobe, vom medizinisch Üblichen erheblich abweichende Ungeschicklichkeit, mit der nicht gerechnet werden müsse (VB 87 S. 8). In ihrer nach der Einsprache vom 23. April 2021 erfolgten Beurteilung vom 6. September 2021 hielt Dr. med. C._____ an ihrer Einschätzung fest