_ nahm am 11. Juni 2019 erneut Stellung und beantwortete die im Rahmen des vorsorglichen Beweisverfahrens gestellten Ergänzungsfragen (VB 2 S. 62 ff.). Dabei führte er unter anderem aus, unter Würdigung der Gesamtumstände sei die Ursache der Rückenmarksschädigung des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich eine direkte Quetschung des Rückenmarkes durch zu tiefes Einbringen des Probe- oder definitiven Implantates, weil eine solche Quetschung technisch ohne weiteres erfolgen könne und die Läsion stark umschrieben und direkt in der Verlängerung des Zuganges liege, die beschriebene übliche und notwendige Manipulation des Rückenmarkes während der Operation an sich nicht geeig-