worden sein. Doch selbst wenn eine solche Fehllage unmittelbar korrigiert werde, sei der Schaden bereits gesetzt und nicht mehr rückgängig zu machen. Sollte es zu diesem Schaden gekommen sein, weil der Operateur zu grob vorgegangen sei oder nicht oft genug unter Durchleuchtung kontrolliert habe, wie tief das Implantat bereits eingebracht gewesen sei, wäre das klar eine Sorgfaltspflichtverletzung. Denkbar wäre aber auch ein Missgeschick durch Abrutschen oder versehentliches angestossen werden durch den Assistierenden oder das Instrumentier-Personal. In diesem Fall würde es sich um ein tragisches Missgeschick handeln und nicht um eine Sorgfaltspflichtverletzung.