3.2.2. Dr. med. B._____ hielt in seinem Gutachten vom 30. August 2018 fest, die Tetraparese sei auf einen Rückenmarkschaden auf Höhe C6/7 zurückzuführen. Dies sei aus der postoperativen Bildgebung (MRI) klar ersichtlich. Die Tetraparese sei als Komplikation zu bezeichnen und resultiere am ehesten als Folge eines vorübergehend erhöhten Drucks (Kompression) des Rückenmarks während der Operation durch ein Operationsinstrument oder das Implantat respektive den Platzhalter (VB 2 S. 40).