2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Bezug von Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - " 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde.