Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 ersetzte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 10. März 2021 und verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass kein Unfall vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 28. Oktober 2021 wiederum Einsprache. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge unter Berücksichtigung von Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers Ergänzungsfragen an den Gutachter Dr. med. B._____, welcher diese am 24. Januar 2023 beantwortete. Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin in der Folge die Einsprache des Beschwerdeführers ab.