1.2. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. März 2013 an. Mit Verfügung vom 10. März 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin nach Einholung einer neurochirurgischen Beurteilung eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Diskushernien-Operation vom 18. März 2013 und den Beschwerden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 Einsprache.