1. 1.1. Der 1953 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. März 2013 nach einer Diskushernien-Operation eine sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C6 erlitt. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 1. September 2016 beim Bezirksgericht Aarau die Durchführung einer vorsorglichen Beweisführung. Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete in diesem Rahmen am 30. August 2018 dem Bezirksgericht Aarau ein wirbelsäulenchirurgisches Gutachten. Am 11. Juni 2019 beantwortete Dr. med.