Hier geht es jedoch entgegen dem RAD-Arzt einerseits nicht um Verdachtsdiagnosen, denn die Diagnosen bzw. bildgebenden Befunde sind klar, lediglich bei der Kausalität zwischen diesen und den Beschwerden bleiben noch Unklarheiten. Andererseits geht es nicht, wie beispielsweise im Rahmen einer Neuanmeldung, darum, ob eine erheblichen Gesundheitsverschlechterung ausgewiesen ist (VB 72 S. 1), sondern die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Abklärungen zu treffen und überwiegend wahrscheinlich festzustellen, ob nach der Anerkennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 1. Dezember