Weiter seien vom Hausarzt Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sodann keine Berichte zu erwarten, die denjenigen der fachnahen Behandelnden entgegenstünden. Insgesamt lägen keine medizinisch begründeten Einwände vor und die medizinischen Unterlagen vermöchten die Beurteilung des RAD vom 27. Juli 2022 nicht zu beeinflussen (VB 66 S. 2 f.).