In seiner Aktenbeurteilung vom 27. Februar 2023 hielt Dr. med. E._____ fest, der behandelnde Arzt Dr. med. C._____ habe weder eine Erklärung für die vom Beschwerdeführer geschilderten Negativerlebnisse, noch fänden sich in seinem Bericht vom 29. April 2022 (VB 44) fachbezogene objektivierbare pathologische Befunde. Der Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ (VB 61) stehe sodann in deutlich engem zeitlichem Zusammenhang mit versicherungsrechtlichen Vorgängen. Ausserdem habe entgegen diesem Bericht nie eine Behandlung wegen depressiver Symptomatik oder gar chronischen Depression stattgefunden.