2.2. Bei der (rückwirkend erfolgten) befristeten Rentenzusprechung richtet sich der Übergang von einer Invalidenrente einer Stufe auf eine andere rechtsprechungsgemäss nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG sowie Art. 88a IVV (vgl. BGE 109 V 125; vgl. auch BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.