Vorliegend ist diese Bestimmung einschlägig, da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers am 1. Juli 2021 entstanden ist (vgl. VB 69 S. 5) und er am 1. Januar 2022 bereits 56 Jahre alt war. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.