Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung, der indes mit dem Zuschlag von 10 % für die Erstattung einer Replik (§ 6 Abs. 3 AnwT) verrechnet werden kann (= Fr. 2'000.00). Sodann hatte der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 1'500.00, § 8 AnwT).