5.3. 5.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g. ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. August 2023 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 14:20 Stunden zu Fr. 270.00, Barauslagen von Fr. 39.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 301.05, total somit Fr. 4'210.85, aufweist.