4.3. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Elektrohilfsantrieb für den Handrollstuhl unter dem Aspekt eines per 1. März 2023 ausgelösten (neuen) Versicherungsfalls zu prüfen ist und die diesbezüglichen versicherungsmässigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Da die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht geprüft hat und sich gestützt auf die vorhandenen Akten auch nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf das fragliche Hilfsmittel (vgl. E. 3.3 ff.) erfüllt sind, ist die Sache zu entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 3.7).