Die Prüfung des entsprechenden Anspruchs hat daher unter dem Aspekt eines neuen, am 1. März 2023 ausgelösten Versicherungsfalls zu erfolgen. In diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seit knapp anderthalb Jahren Wohnsitz in der Schweiz und unterstand der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, weshalb er die für Eingliederungsmassnahmen geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllte (vgl. E. 3.1 f.; VB 1).