Mit Antritt dieser neuen Arbeitsstelle haben sich somit die konkrete Lebenssituation wie auch der Alltag des Beschwerdeführers geändert, weshalb sich die Frage der Notwendigkeit des von diesem beantragten Elektrohilfsantriebs für den Handrollstuhl erst ab diesem Zeitpunkt stellt. Die Prüfung des entsprechenden Anspruchs hat daher unter dem Aspekt eines neuen, am 1. März 2023 ausgelösten Versicherungsfalls zu erfolgen.