Mit dem Handrollstuhl war die einfache und zweckmässige Versorgung ausweislich der Akten und auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers bis Ende Februar 2023 bereits sichergestellt. So konnte dieser sich zur Erledigung der alltäglichen Verrichtungen grundsätzlich selbstständig mit dem Handrollstuhl fortbewegen und beispielsweise Einkäufe tätigen, sich zweimal pro Woche in die Physiotherapiepraxis begeben und am sozialen Leben teilnehmen (vgl. Beschwerde, Rz. 22 S. 7; VB 98 S. 2). Seit Antritt der unbefristeten Stelle als "Assistenz Administration" im Pensum von 50 % bei der C._____ GmbH in Z.____