4.2. Dass der Beschwerdeführer wegen der Paraplegie zur Bewältigung seines Arbeitsweges und damit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit auf ein Hilfsmittel in Form eines Rollstuhls angewiesen ist, ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Mit dem Handrollstuhl war die einfache und zweckmässige Versorgung ausweislich der Akten und auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers bis Ende Februar 2023 bereits sichergestellt.