vgl. E. 3.1.). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der für die Beurteilung des Anspruchs auf einen Elektrohilfsantrieb für den Handrollstuhl relevante Versicherungsfall – wie der für den Anspruch auf einen gewöhnlichen Rollstuhl massgebende Versicherungsfall – im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Mai 2021 und damit der Paraplegie eintrat. -8-