9.02 HVI-Anhang andererseits ist somit von unterschiedlichen Anforderungen an Art und Schwere der Invalidität abhängig (vgl. E. 3.4.2.). Damit hebt sich der Elektrorollstuhl bezüglich der invaliditätsmässigen Voraussetzungen deutlich vom mechanischen Rollstuhl ab und stellt gemäss Rechtsprechung im Vergleich zum Anspruch auf einen mechanischen Rollstuhl einen eigenen und neuen Versicherungsfall dar (ZAK 1992 S. 362 E. 3b; vgl. E. 3.1.).