ZAK 1988 S. 181 E. 2a, je mit Hinweisen). Anspruch auf die Abgabe eines Elektrohilfsantriebs haben Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb fortbewegen können (vgl. E. 3.4.2.; BGE 135 I 161 E. 4.1 und 5.2 S. 165 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_940/210 vom 24. März 2011; Ziff. 9.02 HVI-Anhang). Der Anspruch auf Abgabe eines nicht motorisierten Rollstuhls nach Ziff. 9.01 HVI-Anhang einerseits und derjenige auf Abgabe eines Elektrorollstuhls nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang andererseits ist somit von unterschiedlichen Anforderungen an Art und Schwere der Invalidität abhängig (vgl. E. 3.4.2.).