Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2). Ein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl respektive auf einen Elektrohilfsantrieb für den Handrollstuhl besteht nur, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist (vgl. E. 3.4.2.). Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrohilfsantriebs an die versicherte Person (BGE 121 V 258 E. 3b/bb S. 261 f.; ZAK 1988 S. 181 E. 2a, je mit Hinweisen).