4. 4.1. 4.1.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge des Autounfalls vom 7. Mai 2021 an einer sensomotorischen inkompletten Paraplegie bei BKW 12 leidet, seither zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist (VB 11/6 und 16) und am 1. März 2023 eine unbefristete Stelle als "Assistenz Administration" im Pensum von 50 % bei der C._____ GmbH in Z._____, betreffend welche die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 15. Februar 2023 einen Einarbeitungszuschuss gewährt hatte (VB 101), angetreten hat (VB 91).