Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 134 I 105 E. 3 S. 1007 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3).