14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) haben Staatsangehörige von Kosovo, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.