3.2. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen (vgl. Art. 80a IVG; BGE 133 V 320 E. 3 S. 322 f.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 16 ff. zu Art. 6 IVG), nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Abkommens