3. 3.1. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Dies ergibt sich auch in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen nach Art. 10 Abs. 2 IVG. Der Eintritt der Invalidität ist für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen (so genannte leistungsspezifische Invalidität; Art. 4 Abs. 2 IVG).