Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 zu Recht eine Kostengutsprache für einen Elektrohilfsantrieb für den Handrollstuhl des Beschwerdeführers verweigert hat. -4- 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Angesichts der am 23. Mai 2023 ergangenen Verfügung ist die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend.