Der Elektrohilfsantrieb für seinen Rollstuhl sei nicht schon im Zeitpunkt des Verlusts seiner Gehfähigkeit, mithin des Unfalls vom 7. Mai 2021, erforderlich geworden, sei er doch zunächst ohne Weiteres in der Lage gewesen, seinen Alltag mithilfe eines Rollstuhls ohne motorischen Antrieb zu bewältigen. Objektiv notwendig sei ein Elektrohilfsantrieb erst, seit er am 1. März 2023 eine Stelle bei der C._____ GmbH in Z._____ angetreten habe und zur Bewältigung des Arbeitswegs mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf ein Rollstuhlzuggerät angewiesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 15 ff. S. 6 ff.).