Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität sei in Bezug auf das beantragte Hilfsmittel auf jenen Zeitpunkt anzusetzen, in welchem erstmals die Versorgung des Gesundheitsschadens mit einem solchen Mittel objektiv notwendig gewesen sei. Der Elektrohilfsantrieb für seinen Rollstuhl sei nicht schon im Zeitpunkt des Verlusts seiner Gehfähigkeit, mithin des Unfalls vom 7. Mai 2021, erforderlich geworden, sei er doch zunächst ohne Weiteres in der Lage gewesen, seinen Alltag mithilfe eines Rollstuhls ohne motorischen Antrieb zu bewältigen.