Die vom Beschwerdeführer beantragte Leistung (Übernahme der Kosten eines Elektrohilfsantriebs) sei erstmals im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Mai 2021 angezeigt gewesen. Da der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt, zu dem der zur Einschränkung der Fortbewegung führende Gesundheitsschaden und mit diesem die leistungsspezifische Invalidität eingetreten sei, noch keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten des fraglichen Hilfsmittels nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 124).