Je nach eventueller Bestätigung der entzündlichen ZNS-Erkrankung sei es möglich, dass sowohl in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 20 % verbleibe. Als angepasst komme eine körperlich leichte Tätigkeit ohne zu hohe kognitive Ansprüche, insbesondere betreffend die Aufmerksamkeit (Merkfähigkeit, Reaktionszeit) in Frage (VB 50 S. 3).