2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene nahm am 24. Oktober 2023 Stellung. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 117) zu Recht verneint hat.