5.3.2. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 54'292.65 sowie dem von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 angenommenen und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Valideneinkommen von Fr. 94'865.00 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'572.35 und damit eine erwerbliche Einschränkung von 42.77%. Zusammen mit einer Einschränkung von 13 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von -9-