Die Tätigkeit erscheint damit unter Berücksichtigung sowohl des Pensums als auch des Verdiensts offenkundig nicht als volle Ausschöpfung der der Beschwerdeführerin verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So könnte die Beschwerdeführerin – ausgehend von den Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen (vgl. zu Anwendung der Zentral- bzw. Medianwerte statt vieler BGE 148 V 174 E. 9.2.3 f. S. 191 ff.), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Ta-