Indes ist zu beachten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine Teilzeittätigkeit in einem Pensum von 30 % mit einem Bruttojahreslohn von Fr. 27'472.30 handelt (vgl. den mit Eingabe vom 3. August 2023 von der Beschwerdeführerin verurkundeten Arbeitsvertrag vom 13. resp. 23. September 2022 sowie das Schreiben -8-